Leipziger
Taxiverband (LTV) e. V.
Komarowstraße 27
04357
Leipzig
Amtsgericht
Leipzig
Bernhard-Göring-Straße
64
04275
Leipzig
Beitragsordnung
Leipziger Taxiverband e. V.
§
1 Grundsatz
Diese
Beitragsordnung ist Teil der Satzung, wird aber wie in der Satzung vom Beirat
bestimmt.
Sie
regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren.
§
2 Beschlüsse
1.
Der Beirat legt die Höhe des Beitrages, die Aufnahmegebühr, die Umlagen und die
Gebühren fest.
2.
Die festgesetzten Beiträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben,
in dem der Beschluss gefasst wurde.
§
3 Beiträge
Klasse
01 Monatsbeitrag 7,00 Euro
Klasse
02 Jahresbeitrag 84,00 Euro
Klasse
03 Aufnahmegebühr 15,00 Euro
1.
Ermäßigten Beitragsformen der Beitragsklassen müssen beim Vorstand
beantragt,
die Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden.
Der
Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der vorgegeben Beiträge.
2.
Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich dem Vorstand
mitzuteilen.
3.
Der Mitgliedsbeitrag (Jahresbeitrag) ist durch jedes Mitglied zum 15.01.
eines
jeden Jahr auf das Konto des Leipziger Taxiverband e. V. zu überweisen.
4.
Bei Mahnungen, werden Mahngebühren von 5% pro Mahnung erhoben.
Satzung
§1
Name, Sitz, räumlicher Tätigkeitsbereich
(I)
Der Verein führt den Namen Leipziger Taxiverband (LTV) e. V.
(2)
Er hat seinen Sitz in Leipzig
(3)
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Leipzig
§2 Zweck des Vereins
(1)
Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Vertretung und Förderung des Taxigewerbes
Dazu
zählen insbesondere:
a)
die Vertretung des Taxigewerbes gegenüber Behörden, anderen Verbänden und
Institutionen;
b)
die Beratung seiner Mitglieder in allen einschlägigen, dass Gewerbe betreffende
Fragen;
c)
Tarifvorschläge fiir alle Verkehrsleistungen des
Taxigewerbes an die zuständigen Behörden einzureichen und zu vertreten
d)
in allen Berufs-und Gewerbefragen gegenüber Behörden
und Institutionen Stellung zu nehmen
e)
Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern zu schlichten und kollegiale
Beziehungen unter denselben,
sowie
den Interessenaustausch zwischen dem Personenbeförderungsgewerbe und diesen nahe stehenden Personen, Unternehmen und
Institutionen zu fördern.
(2)
Der
Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der
Verein ist parteipolitisch ungebunden und weltanschaulich neutral.
Der
Verein kann Mitgliedschaften in anderen Institutionen oder Vereinigungen
eingehen.
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden,
soweit
sie im Tätigkeitsbereich gem. § 1 Abs. 3 ein Taxiunternehmen betreiben selbst
wenn sie gleichzeitig ein Mietwagenunternehmen haben,
eine
Taxigenossenschaft sind, eine Taxivermittlungszentrale
führen oder Angestellte Fahrerinnen und Fahrer mit gültigen P-Schein.
(2)
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Personen ernennen, die sich
um die Förderung des Vereins oder des Berufsstandes besonders verdient gemacht
haben.
(3)
Die Ehrenmitglieder genießen die Rechte der Mitglieder,
ausgenommen
das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht und sind von der
Beitragszahlung befreit.
Eine
Übertragung dieser Rechte auf Vertreter ist unzulässig
(4)
Außerordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder des Vereins können solche natürliche und juristische Personen werden,
die
dem Taxigewerbe verbunden sind.
Diese
haben kein Stimm- und Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder sind
beitragspflichtig.
(5)
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Über
den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet allein der Vorstand.
Der
Eintritt wird mit Aushändigung schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
Die
Aufnahme ist vom Vorstand ordnungsgemäß in der Mitgliederliste zu
dokumentieren.
(6)
Ein Antrag auf Aufnahme kann abgelehnt werden, insbesondere wenn Gründe
vorliegen, die auch einen Ausschluss (vgl.§6) rechtfertigen würde.
(7)
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist,
kann der Antragsteller Beschwerde erheben.
Die
Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids
schriftlich beim Vorstand einzulegen.
Über
die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen
und haben Anspruch auf gleichmäßige Beteiligung an den Einrichtungen des
Vereins.
(2)
Die Mitglieder sind gehalten, die Zielsetzungen des Vereins durch konstruktive
Mitarbeit vor allem in den Versammlungen aber auch in vom Vorstand
eingerichteten Gremien zu fördern.
(3)
Die ordentlichen Mitglieder wählen den Vorstand und sind selbst wählbar.
Das
aktive Wahlrecht besteht für ordentliche Mitglieder nach Eingang des ersten
Jahresbeitrages beim Vorstand.
Das
passive Wahlrecht besteht erst nach einer Mitgliedschaft von 6 Monaten.
Diese
zeitliche Begrenzung gilt nicht auf der ersten ordentlichen
Mitgliederversammlung des Vereins.
(4)
Durch den Eintritt in den Verein anerkennt jedes Mitglied die Satzung, die
Beitrags- und Gebührenordnung sowie die gültigen Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
Die
Mitglieder verpflichten sich, alles zu unterlassen, was den Zielen und dem
Zweck des Vereins schädlich und die Vereinsarbeit beeinträchtigen könnte.
§5
Mitgliedsbeitrag und Eintrittsgeld
(1)
Nach Maßgabe der vom Beirat zu beschließenden Beitrags- und
Gebührenordnung sind die Mitglieder verpflichtet,
den
Jahresbeitrag sowie ein festgesetztes Eintrittsgeld oder Gebühren zu bezahlen.
Die
genauen Einzelheiten werden in der Beitrags- und Gebührenordnung festgehalten.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet:
a)
mit dem Tod des Mitglieds
b)
durch freiwilligen Austritt;
c)
durch Streichung von der Mitgliederliste
d)
durch Ausschluss aus dem Verein;
e)
durch Aufgabe bzw. Liquidierung des Betriebs, der Taxigenossenschaft, der
Taxivermittlungszentrale,
oder
der Beendigung der personenbeförderungsrechtlichen Tätigkeit, sofern der
Vorstand solches beschließt.
(2)
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstandes.
Er
ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich frühestens zum Ablauf des auf das
Eintrittsdatum folgenden Jahres.
Die
Austrittserklärung muss bis spätestens zum 30. September des Austrittsjahres
beim Verein eingegangen sein.
(3)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden,
Wenn
es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
Die
Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind.
Die
Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(4)
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor
dem Beschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessen Frist Gelegenheit
zu geben,
sich
persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen; das Mitglied
darf sich dabei eines Beistandes bedienen,
der
nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. Eine schriftliche Stellungnahme des
Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.
Der
Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
Gegen
diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
Beschwerde beim Vorstand einlegen und Entscheidung dafür verlangen.
Der
Beschluss des Vorstands ist innerhalb des Vereins nicht mehr anfechtbar.
Während
der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte und
Organstellungen oder Funktionen.
Bei
einem Ausschluss von Mitgliedern des Vorstands kann vom Betroffenen eine
Bestätigung bei der nächsten Mitgliederversammlung verlangt werden.
(5)
Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden die mitgliedschaftlichen Rechte. Noch
bestehende Verpflichtungen bleiben zu erfüllen.
§7
Organe des Vereins
Die
Organe des Vereins sind:
a)
der Vorstand (erster Vorsitzender, zweiter Vorsitzender, dritter Vorsitzender
(Schatzmeister)
b)
der Beirat
c)
die Mitgliederversammlung
§8
Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus drei Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden und dem 1.
und 2.stellvertretenden Vorsitzenden (Schatzmeister)
(2)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 1. stellvertretende
Vorsitzende, vertreten.
Für
Rechtsgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von höchstens 1.000,00 Euro hat der
1. Vorsitzende Einzelvertretungsbefugnis.
§9
Amtsdauer des Vorstandes
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom
Tag der Wahl angerechnet, gewählt.
Er
bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so wählt der Vorstand
ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§10
Aufgaben des Vorstandes
(1)
Der Vorstand leitet im Rahmen seiner allgemeinen Zuständigkeit den Verein nach
Maßgabe der Satzung und der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
(2)
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse oder andere Gremien bilden
und
ggf.
auch Außenstehende mit der Erfüllung von Aufgaben beauftragen. Für Mitglieder
von Ausschüssen, Gremien und sonstige Beauftragte gilt § 1 0 Abs.4
entsprechend.
(3)
Der Vorstand setzt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.
(4)
Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer
Ämter,
Stillschweigen
zu bewahren über alle vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge, die im Rahmen
ihrer Tätigkeit ihnen bekannt werden,
insbesondere
auch über Betriebsinterna von Unternehmen, die dem Verein bei seiner
Aufgabenerfüllung zur Kenntnis gelangen.
Vertrauliche
Unterlagen (auch Abschriften), die Vorstandsmitglieder aus der Tätigkeit im
Verein in Händen haben,
sind
nach Beendigung der Vorstandstätigkeit dem Vorstand zurückzugeben.
(5)
Die Vorstandstätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich und persönlich auszuüben.
Eine angemessene Entschädigung kann gewährt werden. Deren Umfang bestimmt der
Beirat.
(6)
Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands ein. Die Tagesordnung ist
bei Ladung zur Sitzung bekannt zu geben.
Auf
Antrag von zwei Vorständen muss eine Sitzung des Vorstandes einberufen werden.
Beschlussfähigkeit
ist gegeben, wenn zwei Vorstände anwesend sind und ordnungsgemäß zur Sitzung
geladen wurde.
Bei
Beschlüssen außerhalb von anberaumten Sitzungen gilt entsprechend
die Teilnahme an der Beschlussfassung,
so
der Beschlussgegenstand den Abstimmungsberechtigten bekannt und Abstimmung
möglich und zumutbar war.
Beschlüsse
des Vorstandes sind auch im Falle schriftlicher oder sonstiger Zustimmung
außerhalb von anberaumten Sitzungen zu dokumentieren.
Es
gilt das Prinzip der Stimmenmehrheit.
§11
Beirat
(1)
Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird für die Dauer von drei Jahren,
vom Tag der Wahl an, von der Mitgliederversammlung gewählt,
bleibt
jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt.
(2)
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu
beraten, und den Kontakt zu den Vereinsmitgliedern zu wahren.
(3)
Er beschließt eine Beitrags- und Gebührenordnung, in der er den von den
Mitgliedern zu entrichtenden Jahresbeitrag,
sowie
ein eventuell festzusetzendes Eintrittsgeld oder sonstige Gebühren bestimmt.
(4)
Er bestimmt im konkreten Einzelfall, entsprechend dem Aufwand, die einem
Vorstandsmitglied für seine Tätigkeit zu zahlende
Entschädigung.
Dabei
ist dem zeitlichen Engagement Rechnung zu tragen. Bei einer vollumfänglichen Arbeitsbelastung
soll sie der üblichen Vergütung entsprechen.
Das
Nähere regelt der Beirat in einer mit dem Vorstandsmitglied zu
treffenden Vereinbarung.
§12
Rechnungsprüfung
Von
der Mitgliederversammlung sind zwei ordentliche Vereinsmitglieder als Revisoren
mit einer
Amtszeit
von drei Jahren zu bestimmen. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des
Vorstandes sein.
Die
Mitgliederversammlung kann die Hinzuziehung fachlich geeigneter Personen
außerhalb des Vereins ermöglichen.
Die
Revisoren können alle die Kassenprüfung betreffenden Unterlagen des Vereins
einsehen und prüfen.
Die
Revisoren prüfen Jahresabschluss und Geschäftsbericht des Vereins. Die
Vereinsorgane sind verpflichtet, den Revisoren die Erfüllung ihrer Aufgaben zu
ermöglichen.
Die
Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über Prüfungstätigkeit
und Prüfungsergebnisse.
§13
Mitgliederversammlung
(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich und zwar innerhalb
der ersten acht Monate statt.
(2)
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Post unter
Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die
Ladefrist beträgt mindestens zwei Wochen und beginnt mit der Aufgabe des
Einladungsschreibens.
(3)
Die Mitgliederversammlung ist vor allem zuständig für:
a)
die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
b)
die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr;
c)
die Entlastung des Vorstandes;
d)
die Wahl des Vorstandes;
e)
die Bestimmung der Revisoren;
f)
Satzungsänderungen;
g)
die Beschlussfassung über Anträge;
h)
die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins.
(4)
Anträge der Mitglieder an die ordentliche Mitgliederversammlung müssen
spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich
mitgeteilt werden.
(5)
In der Mitgliederversammlung kann nur über solche Gegenstände Beschluss gefasst
werden, die zu diesem Zeitpunkt auf der Tagesordnung gesetzt sind,
oder
in dringenden Fällen bei Genehmigung der Tagesordnung durch Beschluss der
Mitgliederversammlung darauf gesetzt werden.
(6)
Der Vorstand benennt mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen
Versammlungsleiter, der nicht Mitglied des Vorstandes sein muss.
Kann
kein Versammlungsleiter bestimmt werden, leitet der erste Vorsitzende, im Falle
dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter die Versammlung.
(7)
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom
Protokollführer, Versammlungsleiter
und
mindestens einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen
ist.
(8)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann, in Einzelrallen, unter
angemessener Verkürzung der Ladungsfrist, vom Vorstand einberufen werden,
wenn
das Vereinsinteresse es erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
muss einberufen werden,
wenn
dies von mindestens 2/10 der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt
wird.
§14
Abstimmungen
(1)
Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
(2)
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Abstimmungsberechtigt
sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder.
(3)
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(4)
Für Abstimmungen gilt, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung
getroffen ist, das Prinzip der einfachen Mehrheit.
Über
Anträge auf Änderung der Satzung, insbesondere auch des Zweck
des Vereins, kann nur mit einer Mehrheit von
2/3
( zweidrittel ) der anwesenden Stimmberechtigten
beschlossen werden.
Über
An1räge auf Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur mit einer
Mehrheit von 3/4 (dreiviertel ) der anwesenden
Stimmberechtigten entschieden werden.
Über
Satzungsänderungen, die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins, darf nur
abgestimmt werden, wenn sie in der Einladung auf die Tagesordnung gesetzt und
bezeichnet wurde.
(5)
Über Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden, in der mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder des Vereins
anwesend sind.
Kommt
diese Beschlussfähigkeit nicht zustande, so kann eine weitere
Mitgliederversammlung frühestens nach sechs Wochen mit schriftlicher Einladung
über die Auflösung beschließen.
Die
eine Auflösung des Vereins beschließende Mitgliederversammlung trifft auch
Bestimmungen über die Verwendung des Vereinsvermögens unter Bestellung eines
Liquidators.
(6)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung gefasst,
sofern
nicht 1/10 (ein zehntel) der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen.
Wahlen
sind als geheime Abstimmung durchzuführen, sofern die Mitgliederversammlung
nicht auf Antrag eine andere Form beschließt.
§15
Schlussbestimmungen
(1)
Das Geschäftsjahr ist das des Kalenderjahres.
(2)
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
Satzung
errichtet am 15.01.2020
Satzung
geändert am 24.06.2020